Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.07.2011

Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10   

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https://dejure.org/2011,971
BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10 (https://dejure.org/2011,971)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2011 - VI ZB 67/10 (https://dejure.org/2011,971)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10 (https://dejure.org/2011,971)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 490 Abs 2 S 2 ZPO
    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens stattgebende Entscheidung des Beschwerdegerichts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen vom Beschwerdegericht stattgegebenen Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens in einer Arzthaftungssache

  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens stattgebende Entscheidung des Beschwerdegerichts

  • ra.de
  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens stattgebende Entscheidung des Beschwerdegerichts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 490 Abs. 2 S. 2
    Kein Rechtsbehelf gegen eine das selbstständige Beweisverfahren anordnende Entscheidung des Beschwerdegerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 490 Abs. 2 S. 2
    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen vom Beschwerdegericht stattgegebenen Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens in einer Arzthaftungssache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Beweisverfahren in Arzthaftungssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unstatthafte Rechtsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3371
  • MDR 2011, 1313
  • VersR 2011, 1588
  • BauR 2012, 133
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZB 59/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10
    Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746).

    Die Versagung der Anfechtung liegt bei Anwendung zivilprozessualer Maßstäbe auch deshalb nahe, weil die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, aaO Rn. 7).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10
    Wie der Antragsgegner nicht verkennt, garantiert das Grundgesetz im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG und in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs lediglich die eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung, während ein Instanzenzug von Verfassungs wegen nicht garantiert ist (BVerfGE 107, 395, 401 ff.).
  • BGH, 20.04.2011 - VII ZB 42/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10
    Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2001 - 11 W 12/01

    Anfechtung des Beweisbeschlusses im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10
    Ein stattgebender Beschluss begründet keine titulierten Verpflichtungen des Beweisgegners und versagt diesem auch keine ihm von der Zivilprozessordnung eingeräumten eigenen prozessualen Ansprüche (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 11 W 12/01, NJW-RR 2001, 1727).
  • BGH, 25.02.2016 - IX ZB 61/15

    Prozesskostenhilfeverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Antragsgegners

    Jedoch ist eine solche Zulassung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkungslos und das Rechtsbeschwerdegericht hieran nicht gebunden, wenn in dem zugrunde liegenden Verfahren eine Beschwerdemöglichkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211; vom 27. Januar 2004 - VI ZB 33/03" FamRZ 2004, 869; vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 5 mwN).

    Sieht die Verfahrensordnung nur für bestimmte Parteien ein Rechtsmittel vor, ist die Entscheidung für Parteien, denen das Gesetz kein Rechtsmittel zugesteht, unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 7).

    Antragsteller und Antragsgegner sind im Prozesskostenhilfeverfahren von einer Gerichtsentscheidung in unterschiedlicher Weise betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 7 zum selbständigen Beweisverfahren).

  • BGH, 15.09.2022 - V ZB 71/21

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses zum selbständigen Beweisverfahren

    Ein Beschluss, mit dem die Durch- oder Fortführung eines selbstständigen Beweisverfahrens angeordnet wird, ist nicht anfechtbar; dies gilt auch dann, wenn die Anordnung durch das Beschwerdegericht erfolgt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371).

    Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 5 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, FGPrax 2017, 184 Rn. 11).

    Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (näher BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6 ff.).

    Die sich aus § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebende Unanfechtbarkeit gilt schließlich auch dann, wenn die Anordnung der Durch- oder Fortführung des selbstständigen Beweisverfahrens - wie hier - durch das Beschwerdegericht erfolgt (vgl. zur Anordnung der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6).

  • BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21

    Ästhetische Behandlung

    Die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens führt auch nicht zu irreparablen Beeinträchtigungen für die Antragsgegnerin (dazu BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6; Beschluss vom 15. September 2022 - V ZB 71/21, NJW-RR 2022, 1553 Rn. 6).

    Gegen die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens steht gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6; Beschluss vom 15. September 2022 - V ZB 71/21, NJW-RR 2022, 1533 Rn. 6).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20

    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung

    Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 aaO [juris Rn. 7]; vom 26. September 2012 - XII ZB 664/10, FamRZ 2013, 213 Rn. 7; vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, VersR 2011, 1588 Rn. 5; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, VersR 2003, 1007 [juris Rn. 2 f.]; jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen

    Gibt das Beschwerdegericht - wie hier - dem in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (teilweise) statt, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde daher (insoweit) unstatthaft (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371, 3372; Berger, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 490, Rdnr. 14).
  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 13 T 74/21

    Selbständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern noch zulässig?

    Gibt das Beschwerdegericht - wie hier - dem in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (teilweise) statt, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde daher (insoweit) unstatthaft (vgl. etwa BGH NJW 2011, 3371, 3372), soweit der Antrag zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen der Zulassung nicht vor.
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Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2011 - NotSt (Brfg) 1/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6573
BGH, 18.07.2011 - NotSt (Brfg) 1/11 (https://dejure.org/2011,6573)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2011 - NotSt (Brfg) 1/11 (https://dejure.org/2011,6573)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2011 - NotSt (Brfg) 1/11 (https://dejure.org/2011,6573)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 124 Abs 2 VwGO, § 96 Abs 1 S 1 BNotO, § 111d BNotO, § 32 Abs 2 Nr 2 BDG
    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Beurteilungszeitpunkt für die Berufungszulassung; Einstellung des Verfahrens bei Ausscheiden des Notars aus seinem Amt

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VwGO § 124 Abs. 2; BNotO §§ 111d, 96 Abs. 1 S. 1; BDG § 32 Abs. 2 Nr. 2
    Einstellung eines laufenden Disziplinarverfahrens bei Ausscheiden des Notars aus seinem Amt

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des Zeitpunkts der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag für die Prüfung des Bestehens eines Grundes für die Zulassung der Berufung; Notwendigkeit der Einstellung eines gegen einen Notar laufenden Disziplinarverfahrens bei Ausscheiden des ...

  • rewis.io

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Beurteilungszeitpunkt für die Berufungszulassung; Einstellung des Verfahrens bei Ausscheiden des Notars aus seinem Amt

  • rewis.io

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Beurteilungszeitpunkt für die Berufungszulassung; Einstellung des Verfahrens bei Ausscheiden des Notars aus seinem Amt

  • rechtsportal.de

    Bedeutung des Zeitpunkts der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag für die Prüfung des Bestehens eines Grundes für die Zulassung der Berufung; Notwendigkeit der Einstellung eines gegen einen Notar laufenden Disziplinarverfahrens bei Ausscheiden des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zeitpunkt für Entscheidung über Berufungszulassungsgrund

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Notar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ein laufendes Disziplinarverfahren gegen einen zwischenzeitlich aus dem Amt ausgeschiedenen Notar muss eingestellt werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ein Disziplinarverfahren setzt Amtsinhaberschaft voraus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 190, 278
  • NJW 2011, 3371
  • MDR 2011, 1207
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotSt (Brfg) 1/11
    Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 490; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 7 AV 4/02, BeckRs 2003, 20097; BVerwG NVwZ 2004, 744; OVG Brandenburg NVwZ-RR 2003, 694).

    Das Ende der Begründungsfrist legt nicht den für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt fest (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2/03, NVwZ 2004, 744 Rn. 9 und 10).

  • BVerwG, 11.11.2002 - 7 AV 3.02

    Berufungszulassung; Vorlageverfahren; zeitlicher Anwendungsbereich; bereits

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotSt (Brfg) 1/11
    Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 490; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 7 AV 4/02, BeckRs 2003, 20097; BVerwG NVwZ 2004, 744; OVG Brandenburg NVwZ-RR 2003, 694).
  • BVerwG, 12.11.2002 - 7 AV 4.02

    Berücksichtigung von nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotSt (Brfg) 1/11
    Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 490; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 7 AV 4/02, BeckRs 2003, 20097; BVerwG NVwZ 2004, 744; OVG Brandenburg NVwZ-RR 2003, 694).
  • OVG Brandenburg, 12.03.2003 - 1 B 298/02

    Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Gewährung vorläufigen

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotSt (Brfg) 1/11
    Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 490; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 7 AV 4/02, BeckRs 2003, 20097; BVerwG NVwZ 2004, 744; OVG Brandenburg NVwZ-RR 2003, 694).
  • OVG Sachsen, 31.03.2008 - 5 B 377/06

    Zulassung; Berufung; ernstliche Zweifel; offenkundige Umstände; Prüfungsumfang;

    Auszug aus BGH, 18.07.2011 - NotSt (Brfg) 1/11
    Offenkundige Umstände, aus denen sich die offensichtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt, sind auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Klägers zu berücksichtigen, sofern der Antrag auf Zulassung der Berufung überhaupt in zulässiger Weise auf einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gestützt worden ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 2008 - 5 B 377/06, juris Rn. 8 mwN; ähnlich Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. § 124a Rn. 50).
  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/17

    Bestellung eines Notariatsverwalters im Interesse der Leistungsfähigkeit der

    bb) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Zweifel an seiner Eignung nicht dadurch ausgeräumt, dass die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Landgerichts vom 7. September 2016 wegen seines zwischenzeitlichen Ausscheidens aus dem Amt nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5).
  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18

    Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis des Weiterführens der

    Er beruft sich lediglich darauf, dass die nach Erreichen der Altersgrenze nicht bestandskräftig gewordene (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5) Disziplinarverfügung vom 7. September 2016, deren Vorwürfe in der Erlaubnisversagung vom 28. September 2017 aufgegriffen und überwiegend wiederholt wurden, wegen angeblicher Befangenheit des Notarprüfers und fehlerhafter Behandlung seines Befangenheitsantrags rechtswidrig oder nichtig sei.
  • BGH, 16.11.2020 - NotSt (Brfg) 3/20

    Wegfall der disziplinarrechtlichen Verfolgbarkeit des dem Notar angelasteten

    Denn Grund dafür war allein, dass der Kläger infolge seines altersbedingten Ausscheidens aus dem Notaramt (§ 48a BNotO) nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit des ihm angelasteten Disziplinarvergehens weggefallen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. April 2019 - NotSt(Brfg) 3/18, BeckRS 2018, 43112 Rn. 3 und vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5).
  • BGH, 22.06.2021 - AnwZ (Brfg) 9/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Dieses neue Tatsachenvorbringen ist bei der Entscheidung des Senats über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotSt (Brfg) 1/11, NJW 2011, 3371 Rn. 4; BVerwG, NVwZ 2003, 490, 491 und NVwZ 2004, 744, 745), da bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - anders als bei der Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112c Rn. 90 mwN; siehe auch Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 21 f.; Rudisile in Schoch/ Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124 Rn. 26k ff.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 124 Rn. 7c).
  • BGH, 08.04.2019 - NotSt (Brfg) 3/18

    Auferlegung der Kosten des Verfahrens nach bereinstimmender Erledigterklärung;

    Denn Grund für die Aufhebung der Disziplinarverfügung und Einstellung des Disziplinarverfahrens war allein, dass die Klägerin aufgrund ihres altersbedingten Ausscheidens aus dem Notaramt mit Ablauf des 31. August 2018 (§ 48a BNotO) nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit des der Klägerin angelasteten Disziplinarvergehens weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5).
  • BGH, 16.11.2020 - NotSt (Brfg) 1/20

    Kostentragung des Verfahrens im zweiten Rechtszug bzgl. Aufhebung der

    Die den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildende Disziplinarverfügung musste jedoch nur deshalb aufgehoben werden, weil der Kläger aufgrund des altersbedingten Ausscheidens aus dem Notaramt mit Ablauf des 31. Januar 2020 (§ 47 Nr. 2, § 48a BNotO) nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit der dem Kläger angelasteten Disziplinarvergehen weggefallen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. April 2019 - NotSt(Brfg) 3/18, BeckRS 2018, 43112 Rn. 3 und vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5).
  • VG Düsseldorf, 27.04.2018 - 15 K 5548/15

    Feststellungsklage Feststellungsinteresse Fortfestsetzungsfeststellungsklage

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotSt (Brfg) 1/11 -, juris, Rdnr. 3 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG).
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